Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20 Abs. 2 SGB V

„Der Weg zum gesunden Körper: Ganzheitlich orientierte Therapie“.

Ziel betrieblicher Gesundheitsförderung ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und die Stärkung gesundheitlicher Ressourcen der berufstätigen Versicherten. Zum Erreichen dieses Ziels erheben die Krankenkassen die gesundheitliche Situation der Beschäftigten in einem Betrieb (einschließlich der Risiken und Potentiale), entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheit und unterstützen die Umsetzung präventiver und gesundheitsförderlicher Ansätze im Betrieb.

Grundsätzliche Anforderungen

Bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind die Krankenkassen den vorliegenden Handlungsfeldern und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet. Damit eine Maßnahme im betrieblichen Setting wirksam werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, die im Folgenden als Anforderungen an die Anbieter der Maßnahmen, die Krankenkassen und die Betriebe beschrieben werden.

Anforderungen an den Anbieter

Um einen effektiven Ressourceneinsatz zu gewährleisten, ist an den Anbieter von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ein hoher Qualitätsmaßstab angelegt. Der Anbieter solcher Maßnahmen sollte über eine adäquate Qualifikation verfügen und sein Angebot mit einem Qualitätsnachweis nach Maßgabe dieses Leitfadens versehen. Erforderlich sind Aussagen zur konkreten Indikation, Qualitätssicherung (z.B. Qualifikationsanforderungen an die Durchführenden, Zielgruppe, Handlungsinhalte und -ziele, Methodik), Wirksamkeit, Dokumentation und Evaluation.

Präventionsprinzip: Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates

Rund 25% aller Arbeitsunfähigkeitstage treten infolge von Muskel- und Skeletterkrankungen auf, der Schwerpunkt liegt bei den Dorsopathien (ICD M 53.993). Betroffen sind vor allem die Wirtschaftszweige Feinmechanik, Glas-, Stahl-, Gummierzeugung, Baugewerbe, kommunale Entsorgungsbetriebe, Personennahverkehr, Post und Bahn. Es werden Maßnahmen zur Haltungsverbesserung und Bewegungsschulung getroffen, die konstitutionelle und konditionelle Schwächen ausgleichen und Rückenbeschwerden vorbeugen, insbesondere wenn diese Maßnahmen auf die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz abgestimmt werden (z.B. Richtiges Heben und Tragen).

Erforderliche Qualifikationen der Anbieter

Zur Durchführung entsprechender Maßnahmen kommen Fachkräfte mit einer staatlich anerkannten Ausbildung im Bereich Bewegung in Betracht, insbesondere

  • Sportwissenschaftler (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Master, Bachelor), sofern deren Ausbildung einen expliziten Baustein Gesundheit/Gesundheitssport und/oder Sporttherapie umfasst und sie im Rahmen einer Schulung in das durchzuführende Programm speziell eingewiesen sind
  • Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Sport- und Gymnastiklehrer und Ärzte / Betriebsärzte, sofern sie im Rahmen einer Schulung in das durchzuführende Programm speziell eingewiesen sind und eine Zusatzqualifikation bei anerkannten Institutionen (Rückenschullehrerlizenz) erworben haben.
  • Ergotherapeuten und Masseure (mit Ausbildung nach den erweiterten Ausbildungsbedingungen ab 1994), sofern sie eine Zusatzqualifikation bei einer anerkannten Institution (Rückenschullehrerlizenz95) sowie eine Einweisung in das durchzuführende Programm nachweisen können.

Quelle: Physio.de

Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

Ab 2008 bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500,00 € pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52 Abs. 4c EStG).

Die Neuregelung wird aufgenommen mit dem Jahressteuergesetz 2009.

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